Art. 126 · Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann die …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 56
1 Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann die Baubehörde Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben, abändern oder ergänzen. Die Betroffenen sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören.
2 Die Baubehörde ist zur Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung verpflichtet, wenn ein Quartierplan geänderten Nutzungs- oder Erschliessungsvorschriften nicht mehr entspricht.
3 Für Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung von Quartierplänen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und Erlass.
Vorbehalt der Baubewilligung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.