Art. 39 · Deponiezone I, Abbau- und Deponiezone I, Renaturierungszone, Abbau- und …
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 15 · Original-PDF
Deponiezone I, Abbau- und Deponiezone I, Renaturierungszone, Abbau- und Deponiezone II (Zingel)
1Die Deponiezone I ist für die Deponierung, Umlagerung und Aufbereitung von Steinen und Erden und von Inert-, Rest- und Reaktorstoffen bestimmt. Siedlungsund Sonderabfälle sind ausgenommen.
2Die Abbau- und Deponiezone I ist für den Abbau von Steinen und Erden und die Deponierung, Umlagerung und Aufbereitung von Steinen und Erden und von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial bestimmt. Gemeinde Schwyz – Erlasse
4.50
16
3Die Wiederherstellung der Deponiezone I und der Abbau- und Deponiezone I + II hat nach genehmigten Plänen und Konzepten zu erfolgen. Alle Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Endgestaltung zu entfernen.
4Die Renaturierungszone ist bestimmt als Ablagerungsraum für Hangschutt und loses Abbaumaterial. Die zur Gewährleistung der Sicherheit und für die Renaturierung notwendigen Eingriffe und Anlagen sind zulässig.
5Die Abbau- und Deponiezone II ist für den Abbau von Steinen und Erden und die Deponierung, Umlagerung und Aufbereitung von Steinen und Erden und von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial bestimmt. Im Randbereich der Zone sind nur Rodungen sowie Anlagen und Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Erschliessung von Abbau- und Deponiestellen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.