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Art. 38 · Intensiverholungszonen
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 15 · Original-PDF
1Die Intensiverholungszonen dienen zur:
a)Schaffung und Erhaltung von Sport- und Erholungsgebieten für die Bevölkerung;
b)Schaffung von Familiengärten.
2Der Gemeinderat kann für die Anlage und Nutzung von Familiengärten und Campingplätze Sondervorschriften erlassen.
3Es sind nur solche oberirdische Bauten und Anlagen zulässig, die dem Unterhalt und der Nutzung der Intensiverholungszonen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.