Art. 22 · Bau- und Zonenordnung
BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 22 · Original-PDF
ABV
Bei Gebäuden über 12 m Gebäudehöhe vergrössert sich der Grenzabstand in bestimmten Bereichen entsprechend den Regelungen des PBG und der ABV. Art. 22 In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Gegenüber Grundstücken anderer Zonen sind die Abstände der betreffenden Zonen einzuhalten. Grundmasse
Hinweise
Zu Art. 23 Die Freihaltezone ist im PBG abschliessend geregelt. §§ 39 ff., 61 ff. PBG
Bau- und Zonenordnung
VII. Erholungszone § 22 ABV
Zu Art. 29 Grenzabstand §§ 269, 270 PBG
Bau- und Zonenordnung
D. Ergänzende Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.