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Art. 21

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 23 · Original-PDF

1Es sind mässig störende Industrie- und Gewerbe- sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Nutzweise

2Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen werden, können stark störenden gleichgestellt werden.

3In allen Industriezonen sind provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen zulässig.

VI. Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.