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Art. 9 · Geschosszahl

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 8 · Original-PDF

1Die Grünzone dient der Gliederung der Siedlung Grünzonen gliedern die Siedlung, halten Grünräume im Ortsinnern frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (Art. 79. BauG) Elemente einer naturnahen Gestaltung sind: Natur- und Magerwiesen, Hecken, standortheimische Einzelbäume etc. Für bestehende Bauten gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie. (Art. 3 BauG) Grünzone GZ und Freihaltung von Grünräumen im Ortsinnern.

2Es sind nur unterirdische Bauten, Kinderspielplätze und Bauten, die für die Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.

3Grünzonen sind naturnah zu gestalten.

4Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden. Art. 9 Geschosszahl GZ die Obergeschosse.

2Der Keller zählt als Geschoss, wenn er im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, den fertigen Boden um mehr als 1,3 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garagenzufahrten, deren Breite nicht mehr als 5,0 m beträgt, werden nicht angerechnet.

3Der Dachstock zählt als Geschoss, wenn die Kniewandhöhe, gemessen in der Fassadenflucht von oberkant fertigem Dachgeschossfussboden bis oberkant Dachsparren, 1,4 m übersteigt. Gemeindebaureglement, Juli 2010 46 sind, und bei Bauten, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser

1Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und A+B+C+D ≤ 1.3 m

Gebäudeumfang Gemeinde Schwarzenburg Gemeindebaureglement, Juli 2010 47

Anhang I Art. 9

1Die Grünzonen sind Freihaltezonen. Sie dienen der Gliederung der Siedlung und Freihaltung von Grünräumen im Ortsinnern. Grünzone (GR) Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG).

2Grünzonen sind naturnah zu gestalten.

3Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden.

4Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Bäume und Gehölze prägen insbesondere das Ortsbild und die Umgebung von Baudenkmälern. Feldgehölze und Hecken sind geschützt (Art. 27 Abs. 1 NSchG). Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art.

27Abs. 2 NSchG).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.