Art. 10
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 8 · Original-PDF
1In der Bauernhofzone gelten die eidg. und kant. Für die Bauernhofzone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Zulässigkeit zonenkonformer Bauten richtet sich nach den Bestimmungen des RPG und der RPV (Art. 85 Abs. 2 BauG). Bauernhofzone BH Vorschriften über die Landwirtschaftszone.
2Die Errichtung von Zucht- und Mastbetrieben ist untersagt.
3Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe ES III. Art. 10
1Die Gebäudelänge bezeichnet die GesamtGebäudelänge GL länge eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe ohne unbewohnte An- und Nebenbauten.
2Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. Art. 10
1In der Bauernhofzone gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Bauernhofzone (BH) Die BH dient der Erhaltung von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben im Baugebiet. Sie ist den Vorschriften über die Landwirtschaftszone unterstellt. Die Zulässigkeit zonenkonformer Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16a RPG und Art. 34ff. RPV, wobei aber Bauten und Anlagen von Zucht- und Mastbetrieben untersagt sind (Art. 85 Abs. 2 BauG). Nicht zonenkonforme Bauvorhaben müssen den Vorschriften von Art. 24 ff. RPG, 40 ff. RPV und 81 ff. BauG entsprechen.
2Die Errichtung von Zucht- und Mastbetrieben ist untersagt.
3Es gelten die Vorschriften der ES III. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.