Art. 8
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 8 · Original-PDF
1Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal Dazu gehören die Infrastrukturanlagen (Geleise, Station, Umschlagsflächen). Das Eisenbahngesetz regelt abschliessend Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienen. (Art. 18 EBG) Zone für Bahnbauten und - umfasst Teile von innerhalb der Bauzone genutzten anlagen Flächen öffentlicher Bahnunternehmungen.
2Für den Bau und die Nutzung von nicht bahnbetriebsnotwendigen Bauten gelten die Bestimmungen für die Zone WA3. Art. 8
1Bei Gebäuden, die in der Höhe gestaffelt Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden Gebäudeteile gesondert zu messen.
2Als Staffelung gilt eine Höhendifferenz oder ein Fassadenrücksprung von mindestens 1,5 m. Art. 8
1Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal umfasst Teile von innerhalb der Bauzone genutzten Flächen öffentlicher Bahnunternehmungen. Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal (ZBB)
2Für den Bau und die Nutzung von nicht bahnbetriebsnotwendigen Bauten gelten die Bestimmungen für die Wohn- und Arbeitszone WA3. ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 42 ff. GBR ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV)
–Ausbau und Erneuerung innerhalb bestehender Reithalle
–Zusätzlich sind nord- und südseitig Anbauten von Pferdeställen mit Aussengehegen zugelassen. Die baupolizeilichen Masse dazu richten sich nach den bestehenden Dachneigungen der bestehenden Reithalle und den Strassen-abständen resp. dem Grenzabstand von mind. 3.00 m.
–Gedeckter Longierplatz (Karussell) mit einer max. anrechenbaren Gebäudefläche von 500.0 m2. Gesamthöhe: max. 7.50 m
–Überdeckter Reitplatz: maximale Gebäudelänge 45.00 m und maximale Gebäudebreite 25.00 m; mind. 4.00 m Grenzabstand zur angrenzenden ZPP Nr. 19. Gesamthöhe: max. 7.50 m. Die Überdeckung ist in textilem Material und hellgrauen Farbtönen zugelassen.
–An- und Kleinbauten gemäss Art. 5 Abs. 2 GBR. III Dazu gehören die Infrastrukturanlagen, d.h. im Wesentlichen die Geleiseanlagen, Stationen und Umschlagsflächen. Das Eisenbahngesetz regelt abschliessend Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienen (Art. 18 ff. EBG). Nicht bahnbetriebsbedingte Bauten und Anlagen unterstehen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Bezeichnungen Abk. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 15 Normativer Inhalt Hinweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.