Art. 51
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 126 · Original-PDF
1Die Baubewilligungs- und Planungsbehörde zieht unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Baubewilligungs- und Planungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle Bauund Aussenraum gestalterische Fragen aufwerfen. Fachberatung
2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungs- und Planungsbehörden und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag:
a.Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung;
c.Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor dem Erlass der Überbauungsordnung;
d.Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen;
e.Bauten und Anlagen in Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten;
f.Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar.
3Projekte, welche das Resultat eines qualifiziertes Verfahren nach siaOrdnung 142 oder 143 darstellen, müssen der Fachberatung nicht vorgelegt werden.
Im Falle von schützenswerten Baudenkmälern oder von erhaltenswerten Baudenkmälern, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe gemäss Art. 54 GBR sind (so genannte K-Objekte) ist die Kantonale Denkmalpflege in jedem Fall einzubeziehen (Art. 10c BauG). Die Auswahl der Fachleute erfolgt nach rein fachlichen Kriterien. Als Fachleute gelten Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Raumplanerin bzw. Raumplaner. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Es steht der Gemeinde frei, die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) als Fachkommission beizuziehen. vgl. Art. 50 GBR. vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG. vgl. Art. 75 BauG. vgl. auch Art. 50 GBR.
b.Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten; Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 52 Normativer Inhalt Hinweise
4Der Gemeinderat regelt die Detailbestimmungen in einer separaten Verordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.