Art. 53 · lBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder …
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 19 · Original-PDF
geändert werden. Bewilligungspflicht 2Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Meldepflicht. 3Parabolspiegel ab einem Durchmesser von 80 cm, Reklameanlagen und Firmentafeln sowie alle Lichtreklamen und Warenautomaten sind bewilligungspflichtig. aWeder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;
b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Anderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen ;
c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;
d)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensilzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;
e)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden; 0 ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.