Art. 50 · lEine altrechtliche verkehrsintensive Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 18 · Original-PDF
, gemäss Art.47 Abs. 1, ist eine Einrichtung, die am 21. August2020 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war. Altrechtliche verkehrsintensive Einrichtungen 2Altrechtliche verkehrsintensive Einrichtungen ausserhalb der im Zonenplan bezeichneten Flächen <<Zone für mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen>, sind in ihrem Bestand geschü2t. Der Bestandesschutz gilt auch für Einrichtungen, die an ihrer Stelle errichtet werden und bezogen auf die verkehrlichen Auswirkungen vergleichbar sind. Es besteht eine Erweiterungsmöglichkeit der altrechtlichen Verkaufsfläche von max. 30 %. 3Die Regelbauweise ist bei altrechtlichen verkehrsintensiven Einrichtungen einzuhalten. Die Schwellenwerte für grosse verkehrsintensive Einrichtungen dürfen mit der Erweiterungsmöglichkeit nicht überschritten werden. V. Gestaltungsplan
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.