← BZO Schlieren · Inhaltsverzeichnis
Art. 22 · Nutzweise
BZO Schlieren · S. 7 · Original-PDF
Stark störende Betriebe sind zulässig Betriebe sind unzulässig, wenn sie einen überdurchschnittlichen Verkehr auslösen, welcher für die umliegenden Gebiete in Bezug auf Verkehrsaufkommen, Lärm- und Luftbelastung eine unzumutbare Mehrbelastung darstellt. Die Baubehörde kann Fachgutachten verlangen. Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zulässig. Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. Bauordnung vom 16.9.1996 7 Zone für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.