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Art. 21 · Bauweise, Grenzbau
BZO Schlieren · S. 7 · Original-PDF
Die geschlossene Bauweise ist erlaubt, die Bautiefe nicht begrenzt. Der rückwärtige und seitliche Grenzbau ist mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.