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Art. 48 · d) Abstände
BZO Schattdorf · S. 17
: 1Lässt sich zwischen den vom Quartiergestaltungsplan erfassten Bauten und Anlagen durch geeignete Gestaltung und Stellung erreichen, dass auch mit einem geringeren als dem zonengemässen Gebäudeabstand der erforderliche Zutritt von Licht gewährleistet ist, so darf von den zonengemässen Abständen abgewichen werden. 2Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. 17
40.11
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.