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Art. 47 · c) Ökologische und energetische Anforderungen
BZO Schattdorf · S. 17
1Die Bauten und Anlagen sind in ökologischer und energetischer Hinsicht gut zu gestalten, namentlich was die Entwässerung (Versickerung des Oberflächenwassers usw.), die Heizung, die Beleuchtung und die Warmwasseraufbereitung betrifft. 2Alternative Energien sind einzuplanen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.