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Art. 122 · Bearbeitung des Gesuchs

BZO Schattdorf · S. 53

1Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht hat. 2Stellt die Baukommission fest, dass das Gesuch, so wie es vorliegt, offensichtlich nicht bewilligt werden kann, teilt sie das dem Gesuchsteller mit. Dieser hat zu erklären, ob er das Baubewilligungsverfahren trotzdem fortsetzen will.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.