Art. 123 · Auflage- und Einspracheverfahren
BZO Schattdorf · S. 53
1Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht. 2Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Orts und Zwecks des Baus oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt anzukünden unter Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baubehörde und zur privatrechtlichen Einsprache beim Gericht. 3Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage. 4Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baukommission kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt. 5Öffentlich-rechtliche Einsprachen, namentlich solche, die sich auf die BZO oder auf das kantonale Baurecht stützen, sind innert der Einsprachefrist schriftlich bei der Baukommission einzureichen. 6Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der Absender ist darüber zu informieren. Für die Einhaltung der Einsprachefrist ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einreichung massgebend, selbst wenn die Eingabe bei der unzuständigen Behörde erfolgte. 7Die Einspracheschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das angefochtene Bauvorhaben muss genau bezeichnet werden. 53
40.11 8Die Beweismittel, auf die sich der Eisprecher beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.