Art. 33 · Sonderzone für Camping
BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 19 · Original-PDF
1Die Sonderzone flir Camping bezweckt den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen. Gestattet ist das Außtellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Errichtung der betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. 'In der Sonderzone Camping ist während des Winters aus energetischen Gründen kein Daueraufenthalt gestattet. Ausgenommen davon sind Bewohner in den fest erstellten und den Energievorschriften entsprechenden Bauten. -18-
3Zwischen den Wohnwagen ist ein Schutzabstand von 5.00 m auf der Hauptseite und von 4.00 m auf den anderen drei Seiten einzuhalten. Vorbauten werden nicht hinzugerechnet, sofern sie nicht gegeneinander ausgerichtet sind. Diese Abstände müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung eingehalten werden. a Der Gemeinderat legt in Richtlinien Normen für Wohnwagendächer und Wohnwagenvorbauten fest. t Für die räumliche Zeltplatzgliederung gilt die folgende Unterteilung:
–Sonderzone C I: Gestattet ist das ganzjährige Außtellen von Wohnwagen und Zelten.
–Sonderzone C II: Gestattet ist die Schaffi.rng der für den dazugehörigen Campingplatz erforderlichen Abstellflächen ftir Motorfahrzeuge. Wohnwagen, Mobilheime sowie Zelte, etc. dürfen nicht aufgestellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.