Art. 24 · Grenz- und Gebäudeabstand
BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 14 · Original-PDF
(Abb. 3) t Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel auf die nach Süden gerichtete Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten.
2Bei annähernd gleichwertigen Hauptwohnseiten gegen Süden und Westen kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. t Wo das Wohnschutzinteresse es erfordert, ist der Gebäudeabstand auch bei geringerem Grenzabstand gegenüber Altbauten einzuhalten. o Tiefgaragen und gewerbliche Bauten, die nur eingeschossig in Erscheinung treten, müssen nur den kleinen Grenzabstand einhalten. -13-
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