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Art. 47 · Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 29 · Original-PDF

Baukontrollen, Ausfertigen der nötigen Schriftstücke usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch öffentlicher Strassen, Wege und Plätze sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs zu entrichten. Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen, jene für allfällige Gutachten durch den Verursacher.

Inkrafttreten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.