Art. 42 · Die Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für das Aufstellen …
BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 25 · Original-PDF
von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerung von Baumaterialien usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens und setzt allfällige Gebühren fest. Zur Sicherung des Verkehrs ist eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle zu erstellen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen. Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. Oeffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Oeffentliche Einrichtungen wie Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw., zu treffen. Beschädigte oder verschmutzte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind durch den Verursacher oder die Behörde umgehend wieder instand zu setzen bzw. zu reinigen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) haben ausschliesslich durch die zuständige Verwaltung auf Kosten des Bauherrn zu erfolgen.
Bezug der Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.