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Art. 29 · Vorbauten

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 21 · Original-PDF

Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen und am Boden nicht abgestützt sind (Erker, Balkone, Vordächer usw.). Eine punktuelle Abstützung ist möglich, jedoch nicht innerhalb des Strassenabstandes oder innerhalb einer Baulinie. Vorbauten dürfen nicht mehr als 2.50 m über die Gebäudefassade herausragen und höchstens 1.50 m über den Grenzabstand hinausragen und dies, sofern es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/2 der Fassadenlänge. Über den Strassenabstand dürfen Vorbauten höchstens 1.50 m herausragen und dies, sofern es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Fassadenlänge. Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. A 2.0 m L/3 1.5 m L A = Gebäudeabstand L = Seitenlänge Baulinie oder Grenzabstand

2.0 m

Unterirdische Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.