← BZO Sargans · Inhaltsverzeichnis

Art. 25 · Abstellflächen

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 18 · Original-PDF

für Motorfahrzeuge und Fahrräder Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen:

a)für Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber pro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz (d.h. bis 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz, 4 - 6 Wohnungen 2 Besucherparkplätze, etc.). Besucherparkplätze dürfen nicht verkauft und vermietet werden. Bei Überbauungen / Mehrfamilienhäusern im Stockwerkeigentum sind die Besucherparkplätze entsprechend allgemein zuzuteilen und dürfen nicht einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zugeteilt werden.

b)pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze,

c)für Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m2 anrechenbare Geschossfläche,

Dienstleistungsbetriebe: Bank, Post, Öffentliche Verwaltung mit Schalter-

betrieb, Reisebüro, Arzt, Zahnarzt, Therapie, Kopier-

zentrale, Chemische Reinigung, Coiffeur, usw.

d)für Läden pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche,

e)für Hotel und Restaurants pro 10 m2 Restaurationsfläche und pro 4 Hotelbetten, f) für übliche Gewerbebauten pro 50 m2 aktive Gewerbefläche,

g)für übrige Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltung, Kultur, Religion, Aus- und Weiterbildung und für Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die VSS Norm 640 281 massgebend.

Übrige Dienstleistungsbetriebe: Öffentliche Verwaltung ohne Schalterbetrieb,

Ingenieur-, Architekturbüro, Anwaltskanzlei

Versicherung, Krankenkassen, Verwaltung

von Industriebetrieben, Treuhandbüro, Labors,

Speditionsbetrieb, usw.

Unterhaltung, Kultur, Religion: Kino, Theater, Oper, Konzertsaal, Museum,

Ausstellungsraum, Galerie, Bibliothek, Kirche,

Moschee, Synagoge, Friedhof

Aus- und Weiterbildung: Hort, Kindergarten, Primar- und Sekundarschule,

Sekundarstufe II, Musikschule, Berufsschule, Fach-

schule, Universität, Kurslokal für Erwachsenen-

bildung, Sitzungs-/Konferenzsäle

Sport- und Freizeiteinrichtungen: Eisbahn, Hallenbad, Freibad, Turnhalle, Fitness-

center, Leichtathletikanlage mit Spielfeldern, Stadien

(Fussball, Hockey), Tennisplatz, Schiessanlagen,

Finnenbahn, Vita-Parcours, Spielsalon, Casino,

Clubraum, Bootshafen, Minigolf, Billardsaal, Kegel-,

Bowlingbahn, Reithalle/-stall Bei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist mindestens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen. Garagenvorplätze und Hofzufahrten gemäss Art. 26 gelten nicht als Abstellflächen. Beiträge gemäss Art. 72ter des Baugesetzes werden durch den Gemeinderat in einer besonderen Verordnung festgelegt. Für Bauten mit Publikumsverkehr sind ausreichend Fahrradabstellplätze vorzusehen. 6) geändert durch Nachtrag vom 6. Februar 2018 Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 19 -

Garage- und Hofzufahrten Art. 25 Die Gebäudehöhe von Neubauten hat sich der bestehenden Umgebung anzupassen und soll mit dem heutigen historisch entstandenen baulichen Zustand übereinstimmen.

Geschlossene Bauweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.