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Art. 19 · Firsthöhe

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 13 · Original-PDF

Gebäude- und Firsthöhe Ausnützungsziffer (folgende Seite) (Skizzen zu Art. 60 und 61 Baugesetz) FH GH GH N S1 S2 N S3 S1 S4 1/2 1/2 FH GH N N GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe N = Niveaupunkt S = Schwerpunkt = gewachsenes Terrain Die Firsthöhe entspricht dem Höhenunterschied von Niveaupunkt und OK-Dachfirst.

Gebäude- und Firsthöhe (Baugesetz Art. 60) FH FH GH N S3 S2 S4 N FH GH FH GH N N N N

H Als Niveaupunkt bezeichnet das Baugesetz den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain. Bei einem rechteckigen Gebäudegrundriss liegt der Schwerpunkt im Schnittpunkt der Diagonalen. Bei zusammengesetzten Grundstückflächen muss die Fläche der Baute in Rechtecke eingeteilt werden und von den verschiedenen Schwerpunkten der Teilrechtecke der Gesamtschwerpunkt ermittelt werden. Wo das Lot des Schwerpunktes das Terrain schneidet, liegt der Niveaupunkt. Dieser Punkt soll im Gelände abgesteckt und nach dessen Höhe in Metern über Meer gemessen werden. Der Niveaupunkt ist Ausgangspunkt für die Gebäudehöhe. Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 14 - Ausnützungsziffer (AZ) (Art. 61 Baugesetz) Anrechenbare Geschossfläche Die schraffierte Fläche gilt als anrechenbare Geschossfläche. Keller Keller Garage Büro Kellergeschoss WC Kü. Zi. Essen Wohnen garten WinterErdgeschoss 20 % der anrechenbaren Geschossfläche Anrechenbare Parzellenfläche Die punktierte Fläche ist die Waldabstandslinie Wald Baulinie proj. Trottoir _________________________ anrechenbare Geschossfläche AZ = Beispiel : Kellergeschoss : Erdgeschoss : Dachgeschoss : 25 m2 90 m2 45 m2 Total : 160 m2 Estrich A A Zimmer Bad Zimmer Balkon Dachgeschoss 20 % der anrechenbaren Geschossfläche 1.50 m 1.50 m 1.50 m Zimmer Estr. Schnitt A - A Die anrechenbare Parzellenfläche Zufahrt Strasse 160 m2 ______ = = 0.4 anrechenbare Parzellenfläche beträgt im folgenden Beispiel 400 m2 anrechenbare Parzellenfläche 400 m2 Baureglement vom 16. Juli 1999 Seite - 15 -

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.