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Art. 14 · Gesamtüberbauung mit Mehrausnützung

BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 9 · Original-PDF

Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungsplan gemäss Art. 27 des Baugesetzes eine Mehrausnützung gewährt werden. Die Höhe der Mehrausnützung richtet sich nach der Erfüllung der nachstehenden Kriterien. Der maximale Wert wird im Überbauungsplan abschliessend festgelegt.

a)Abstufung entsprechend der Grösse der Überbauungsfläche:

zweigeschossige Zonen dreigeschossige Zonen viergeschossige Zonen

über 3'000 m2 = 20% über 4'000 m2 = 20% über 5'000 m2 = 20%

über 2'700 m2 = 15% über 3'600 m2 = 15% über 4'500 m2 = 15%

über 2'400 m2 = 10% über 3'200 m2 = 10% über 4'000 m2 = 10%

über 2'100 m2 = 5% über 2'800 m2 = 5% über 3'500 m2 = 5%

b)Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, das architektonisch und städtebaulich wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufweist. Im Einzelnen müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung; in Bezug auf Gestaltung, Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Grundrisse; sichere und wohnliche Lösungen für den Fussgänger-, Fahrrad- und motorisierten Fahrverkehr; grössere zusammenhängende und gut gestaltete Freiflächen; zweckmässige Anordnung der erforderlichen Autoabstellplätze, mindestens zwei Drittel davon unterirdisch angelegt.

c)Die Interessen der Nachbarn dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt in Anspruch genommen und nur dann gewährt werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist. Diese Mehrausnützung gilt kumulativ zum Zuschlag gemäss Art. 6 lit. a.

Offene und geschlossene Bauweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.