Art. 10ter · Unterirdische Industriezone
BZO Baureglement Gemeinde Sargans · S. 8 · Original-PDF
In der unterirdischen Industriezone sind Bauten und Anlagen für die industrielle Produktion zulässig. Reine Lagerstätten dürfen nicht betrieben werden. Die unterirdische Industriezone erstreckt sich auf den Bereich zwischen den Höhenkoten 478.00 und 508.00 m.ü.M. Die maximalen Ausmasse der Bauten und Anlagen ergeben sich aus den horizontalen und vertikalen Abgrenzungen der Bauzone. Im Bereich des Gefahrengebiets I sind die unterirdischen Bauten und Anlagen so auszuführen, dass weder für Personen noch für Sachwerte eine Gefährdung besteht. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV.
Landwirtschaftszone
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