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Art. 45 · Bauabstand für Kleinbauten

BZO Baureglement Saanen · S. 38 · Original-PDF

1Für oberirdische, unbewohnte, eingeschossige An- und Kleinbauten genügt ein Grenz- und Gebäudeabstand von 3.00 m, sofern ihre Grundfläche nicht mehr als 60 m² und ihre Gesamthöhe nicht mehr als Bauabstand für Kleinbauten

36 Entscheid Bundesgericht vom 15.07.2014: In Rechtskraft erwachsen. 37 Art. 22 und Fig. 6.1 bis 6.4 BMBV und Anhang 2 C) Bauabstand für Anund Kleinbauten (Art. 45), Bauabstände für unterirdische Bauten (Art. 46), Gebäudeabstand (Art. 44) sowie Buchstabe b von Anhang 2. 38 Anhang 2 C) Bauabstand für An- und Kleinbauten (Art. 45), Bauabstände für unterirdische Bauten (Art. 46), Gebäudeabstand (Art. 44) Einwohnergemeinde Saanen 35 Baureglement 4.80 m beträgt39. In den Dorfkernzonen gelten für alle An- und Kleinbauten die gleichen Abstände wie für Hauptbauten.

2Das Anbauen an ein freistehendes Kleingebäude, das an der Grenze des Grundstücks steht, ist ohne Zustimmung des Nachbarn gestattet. Beide Gebäude müssen zusammen architektonisch eine Einheit bilden und die Summe ihrer Grundflächen darf höchstens 60 m² und ihre Gesamthöhen nicht mehr als 4.80 m betragen40.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.