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Art. 42 · Bauabstand zu Wald

BZO Baureglement Saanen · S. 37 · Original-PDF

1Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz. Bauabstand zu Wald

2Sind in einer genehmigten Ueberbauungsordnung Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs.1 vor.

3Bestockungen ausserhalb verbindlich verfügter Waldgrenzen (verbindliche Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 WaG) sind nicht Wald

33 d.h. den im Richtplan Wander- und Veloweg bezeichneten Wegen oder Wegen für die ein öffentliches Fuss- und/oder Radwegrecht besteht. 34 Anhänge 2 B und 2 C. 35 Anhang 13: Bauabstände für bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, sowie für Terrainveränderungen ab Mittelwasserlinie am Böschungsfuss (Art. 41 in der Bauzone) und

Anhang 14: Bauabstände für bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, sowie für Terrainveränderungen ab Mittelwasserlinie (Art. 41 übriges Gemeindegebiet). Einwohnergemeinde Saanen 34 Baureglement gemäss Art. 2 WaG und bedürfen zu ihrer Entfernung keiner Rodungsbewilligung36.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.