Art. 42 · Bauabstand zu Wald
BZO Baureglement Saanen · S. 37 · Original-PDF
1Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz. Bauabstand zu Wald
2Sind in einer genehmigten Ueberbauungsordnung Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs.1 vor.
3Bestockungen ausserhalb verbindlich verfügter Waldgrenzen (verbindliche Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 WaG) sind nicht Wald
33 d.h. den im Richtplan Wander- und Veloweg bezeichneten Wegen oder Wegen für die ein öffentliches Fuss- und/oder Radwegrecht besteht. 34 Anhänge 2 B und 2 C. 35 Anhang 13: Bauabstände für bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, sowie für Terrainveränderungen ab Mittelwasserlinie am Böschungsfuss (Art. 41 in der Bauzone) und
Anhang 14: Bauabstände für bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, sowie für Terrainveränderungen ab Mittelwasserlinie (Art. 41 übriges Gemeindegebiet). Einwohnergemeinde Saanen 34 Baureglement gemäss Art. 2 WaG und bedürfen zu ihrer Entfernung keiner Rodungsbewilligung36.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.