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Art. 41 · Fliessgewässer

BZO Baureglement Saanen · S. 37 · Original-PDF

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen, sowie für Terrainveränderungen die Bauabstände ab Mittelwasserlinie am Böschungsfuss, die im Anhang35 verbindlich festgelegt sind. Fliessgewässer

2Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.00 m zu wahren.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.