Art. 59 · Velos, Kinderwagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 34 · Original-PDF
1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. 33 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
3Als Richtlinie für die Bemessung der erforderlichen Anzahl Veloabstellplätze, ist die VSS-Norm SN 640 066 „Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen" vom August 2011 massgebend. 5.4.3 Spielplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.