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Art. 60 · Spielplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 35 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.
2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
6Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz 6.1.1 Allgemeine Anforderungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.