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Art. 58 · Anordnung der Parkplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 34 · Original-PDF
'Bei Gemeinde- und Privatstrassen gilt: Garagen, Carports und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Garagenvorplatz muss, von der Strassenbzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen. Ein- und Ausfahrten 2 Für die Gestaltung von Grundstückszufahrten gilt die VSS-Norm SN 640 050 „Grundstückszufahrten" von Mai 1993 als Richtlinie, 5.4.2 Velos, Kinderwagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.