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Art. 57 · Bezug von Woh-

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 34 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen nungen und Arbeitsund Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude räumen nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 5.4 Ausstattung 5.4.1 Anordnung der Parkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.