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Art. 54 · Abstand gegenüber Strassen und Wegen
BZO Rüti · S. 26 · Original-PDF
Abstandsvorschriften
Entlang von Gemeindestrassen gilt für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie für Besondere Gebäude gemäss Art.
53BZO gegenüber Strassen und Plätzen sowie öffentlichen Wegen ein Abstand von 3.5 m. Entlang von Staatsstrassen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.
| Abstellplätze für | Bewohner oder Beschäftigte | Besucher und Kunden |
|---|---|---|
| Wohnen Einfamilienhäuser | 2 PP pro Haus | 1 PP pro Haus Der Vorplatz zu Garagen kann als Abstellplatz für Besucher gezählt werden. |
| Mehrfamilienhäuser (ab 2 Wohnungen) | 1 PP pro 80 m2 mGF mind. aber 1 PP pro Wohnung | 1 PP pro 4 Wohn- ungen, mind. 1 PP pro Haus |
| Dienstleistungen publikumsintensiv (z.B. Schalterbetrieb, öffentliche Verwal- tung, Bank, Reise- büro, Arztpraxis, Kopieranstalt, che- mische Reinigung, Coiffeur usw.) | 1 PP / 80 m2 mGF, jedoch mind. 0.5 PP / Arbeitsplatz | 1 PP / 100 m2 mGF |
| nicht publikums- orientiert (z.B. reine Büros) | 1 PP / 80 m2 mGF | 1 PP / 300 m2 mGF |
Tabelle von S. 26 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.