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Art. 55 · Fahrzeugabstellplätze

BZO Rüti · S. 26 · Original-PDF

Grenzbedarf

1Der Grenzbedarf der erforderlichen Personenwagen-Abstellplätze (Pflichtparkplätze/PP) richtet sich nach den Angaben der nachstehenden Tabelle, wobei die Bruchteile unter der Hälfte abgerundet werden. Soweit nicht separate Regelungen gelten, ist für die Berechnung der Anzahl Pflichtparkplätze die Geschossfläche (mGF) massgebend. Bei Gebäuden mit verschiedener Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend ihrer Anteile ermittelt. Die massgebliche Geschossfläche (mGF) umfasst alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden ohne Aussenwände sowie ohne die nicht anrechenbaren Nebenräume gemäss § 10 Allgemeine Bauverordnung (ABV).

nicht publikumsorientiert (z.B. reine Büros)

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Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Abstellplätze für Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Industrie- und Gewerbegebiete (Produktionsbetriebe) 1 PP / 150 m2 mGF 1 PP / 750 m2 mGF Verkaufsgeschäfte Lebensmittel und Nichtlebensmittel 1 PP / 150 m2 mGF 1 PP / 30 m2 mGF Nicht-Lebensmittel 1 PP / 200 m2 mGF 1 PP / 70 m2 mGF Einkaufszentren ab 2'000 m2 Verkaufsfläche bzw. ca. 3'000 m2 GF mit Mischnutzung: Grossverteiler (inkl. Lebensmittel), Hobby, Mode, Restaurant etc. 1 PP / 250 m2 mGF 1 PP / 60 m2 mGF Andere Nutzungsarten Die Zahl der PP bestimmt sich nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Als Richtlinie für die Bemessung gelten die aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

Verkaufsgeschäfte Lebensmittel und Nichtlebensmittel

Einkaufszentren ab 2'000 m2 Verkaufsfläche bzw. ca. 3'000 m2 GF mit Mischnutzung: Grossverteiler (inkl. Lebensmittel), Hobby, Mode, Restaurant etc.

Andere Nutzungsarten Die Zahl der PP bestimmt sich nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen. Als Richtlinie für die Bemessung gelten die aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

Reduktionsgebiete

2In Gebieten mit guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel wird die Anzahl der zu erstellenden Pflichtparkplätze für Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden auf den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert in Prozenten des Grenzbedarfs herabgesetzt. Für die Zuteilung der einzelnen Grundstücke zu den Reduktionsgebieten (Güteklassen) ist der zur Bau- und Zonenordnung gehörende Übersichtsplan Mst.: 1:5000 "Reduktionsgebiete Autoabstellplätze" massgebend. Massgeblicher Bedarf

Massgeblicher Bedarf in % des Grenzbedarfs Benutzerkategorie Güteklasse ÖV-Erschliessung Bewohner Beschäftigte Besucher / Kunden Min. Max. Min. Max. Min. Max

Benutzerkategorie

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Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Anzahl

3Die Zahl der zulässigen Fahrzeugabstellplätze für Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Kunden kann innerhalb der festgelegten Minimal- und Maximalvorschrift frei von der Bauherrschaft bestimmt werden. Rundung

4Ergibt die Berechnung der Abstellplätze keine ganze Zahl, werden Bruchteile am Ende der Berechnung aufgerundet.

5In Abweichung zu Abs. 2 dürfen bei Liegenschaften mit gewerblicher Nutzung für Kunden in allen Güteklassen mindestens drei Abstellplätze erstellt werden. Liegenschaften mit gewerblicher Nutzung Abweichungen

6Sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, kann im Einzelfall gegenüber der Berechnungsweise von Absatz 1 und 2 abgewichen werden. Begrenzungen

7Besteht im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann die Zahl der Abstellplätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl weiter begrenzt werden. Betriebsnotwendige Motorfahrzeuge

8Abstellplätze für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen, Aussendienstfahrzeuge oder bei Garagenbetrieben dürfen zusätzlich zum Grenzbedarf erstellt werden. Abstellplätze für Gehbehinderte

9Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, bei Wohnüberbauungen und bei Bauten mit Arbeitsplätzen sind Abstellplätze für Gehbehinderte zu erstellen. Die Anforderungen richten sich nach den geltenden Normen (insbesondere Norm SIA 500:2009, SN 521 500). Die Abstellplätze für Gehbehinderte können zusätzlich zum massgeblichen Grenzbedarf erstellt werden. Eine Ausweisung innerhalb des massgeblichen Grenzbedarfes ist aber zulässig. Zweiradabstellplätze

10Bei Mehrfamilienhäusern und Bauten, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen zu rechnen ist, sind zusätzlich zu den PW-Abstellplätzen an leicht zugänglicher Lage Abstellflächen für Zweiräder bereitzustellen. Sie sind in der Regel in der Nähe des Gebäudeeingangs und witterungsgeschützt anzuordnen. Als Richtlinie für die Bemessung gelten die aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

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Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung

Abstellplätze fürBewohner oder BeschäftigteBesucher und Kunden
Wohnen Einfamilienhäuser2 PP pro Haus1 PP pro Haus Der Vorplatz zu Garagen kann als Abstellplatz für Besucher gezählt werden.
Mehrfamilienhäuser (ab 2 Wohnungen)1 PP pro 80 m2 mGF mind. aber 1 PP pro Wohnung1 PP pro 4 Wohn- ungen, mind. 1 PP pro Haus
Dienstleistungen publikumsintensiv (z.B. Schalterbetrieb, öffentliche Verwal- tung, Bank, Reise- büro, Arztpraxis, Kopieranstalt, che- mische Reinigung, Coiffeur usw.)1 PP / 80 m2 mGF, jedoch mind. 0.5 PP / Arbeitsplatz1 PP / 100 m2 mGF
nicht publikums- orientiert (z.B. reine Büros)1 PP / 80 m2 mGF1 PP / 300 m2 mGF

Tabelle von S. 26 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.