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Art. 53 · Besondere Gebäude
BZO Rüti · S. 25 · Original-PDF
Grundabstand, Grenzbau
Für Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, welche nicht grösser als 50 m2 oder 5 % der Grundstücksfläche sind (massgeblich ist der höhere Wert), gilt ein Grundabstand von 3.5 m. Der Grenzbau ist mit Zustimmung des Nachbarn gestattet.
25 Suter • von Känel • Wild • AG
Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.