← BZO Rümlang · Inhaltsverzeichnis
Art. 3.2 · Nutzweise
BZO Rümlang · S. 14 · Original-PDF
3.2 Nutzweise Zulässig sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe, welche hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen herkömmlichen Gewerbebetrieben entsprechen und die üblichen Arbeitszeiten beachten. 3.2 Gestaltung
1Für die Gestaltung der Parkfelder gelten die jeweiligen VSSNormen (Vereinigung Schweizer Strassenfachleute) als Richtlinien.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.