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Art. 29 · Reklamen
BZO Rümlang · S. 29 · Original-PDF
29 Gemeinde Rümlang Bau- und Zonenordnung Fassadenlänge bei Näherbau Gemäss Art. 11.3 Bau- und Zonenordnung ist ein Mehrlängenzuschlag zu berücksichtigen. Liegen zwei Gebäude näher als einen Viertel der Summe der beiden sich gegenüberliegenden Fassaden zusammen, so werden die Fassadenlängen der beiden Gebäude für Berechnung des Mehrlängenzuschlages zusammengerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.