Art. 2.7 · Dachgestaltung
BZO Rümlang · S. 11 · Original-PDF
2.7 Dachgestaltung
1Es sind nur Satteldächer mit der in der näheren Umgebung üblichen Neigung und Dachform zulässig. Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel zu verwenden. Wo dies für das Ortsbild wesentlich ist und dies dem Gebäudecharakter entspricht, können Biberschwanzziegel verlangt werden. Zur besseren Belichtung dürfen in Dächern und Vordächern kleinere Teile in Glas ausgeführt werden.
2Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur für Räume zulässig, bei denen eine Belichtung über die Giebelfassaden nicht möglich ist:
–Giebellukarnen mit höchstens 3.0 m2 Frontfläche
–Schleppgauben mit höchstens 3.0 m2 Frontfläche und maximal 1.0 m Fronthöhe. Die Frontfläche hat die Form eines liegenden Rechtecks aufzuweisen.
–Ochsenaugen
3Der traufseitige Dachvorsprung des Hauptdaches darf vor Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.