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Art. 2.6 · Grundabstände

BZO Rümlang · S. 11 · Original-PDF

2.6 Grundabstände

1Der grosse Grundabstand ist, wo die Einordnung nichts anderes verlangt, vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor der längeren und am meisten gegen Süden gerichteten Längsfassade einzuhalten.

2Der kleine Grundabstand gilt für alle übrigen Gebäudeseiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.