Art. 69 · Inkrafttreten
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 4 · Original-PDF
38 ANHANG 1 40 Zulässige Nutzungen in der Zone für öffentliche Zwecke (Art. 23 BZR) 40 Zulässige Nutzungen in der Grünzone (Art. 24 BZR) 41 Bestimmungen für die Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht (Art. 18a BZR) 42 ANHANG 2 44 Inventarkarte der geologisch-geomorphologischen Objekte (Art. 31 BZR) 44 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 4 Bau- und Zonenreglement
vom 26. Juni 2012
Vorbemerkung: Unter den in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen und Chargen werden Männer und Frauen verstanden.
Die Einwohnergemeinde1 Rothenburg erlässt, gestützt auf § 17 Abs. 1 sowie §§ 35 und 36 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (nachfolgend PBG genannt) und auf § 23 Abs. 3 und § 24 des kant. Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend NLG genannt), nachstehendes Bau- und Zonenreglement: TEIL B PLANUNGSVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen Art. 69 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Bau- und Zonenreglement tritt nach Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Alle mit dem rechtskräftigen Bau- und Zonenreglement im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
3 Der Sondernutzungsplan „Überbauungsvorschlag Rechenhus“ vom 31. August 1966 (inkl. Änderung vom 24. Juli 1970) wird aufgehoben. 26
Rothenburg, 26. Juni 2012
Gemeinderat Rothenburg
Bernhard Büchler Philipp Rölli Gemeindepräsident Geschäftsführer
26Eingefügt gemäss Urnenbeschluss vom 17. November 2019, in Kraft ab 3. März 2020 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 38 Beschlossen durch die Genehmigt durch den Stimmberechtigten Regierungsrat Ortsplanungsrevi- 26. Juni 2012 26. Juni 2012 RRB 322 sion Bereich Wohnen 26. März 2013 Teilrevision der Ortsplanung 27. Mai 2013 RRB 870 Bertiswil-West 20. August 2013 Teilzonenplan Sonderbauzone 26. Juni 2012 RRB 1143 Pferdesportzone Schlatt 22. Oktober 2013 Teilrevision der Ortsplanung 23. November 2015 RRB 155 Arbeitszone D, Lichtimmission 16. Februar 2016 Teilrevision der Ortsplanung Mobilfunk Teilrevision der Ortsplanung 23. November 2015 RRB 1001 Mobilfunk 27. September 2016 / Bundesgerichtsurteil 30. Mai 2018 Teilrevision der Ortsplanung 26. November 2017 RRB 572 Station Ost 5. Juni 2018 Teilrevision der Ortsplanung 17. November 2019 RRB 217 3. März 2020 RRB 217 Gewässerräume, Lehn, Fläckehof, 3. März 2020 Sonderbauzone Pferdesport Wegscheiden, Grünzone Allmendhus Teilrevision der Ortsplanung 12. März 2023 RRB 647 Zonenplan Hasenmoos Süd 13. Juni 2023 Teilrevision der Ortsplanung 22. Oktober 2023 RRB 163 Haus & Hof Hermolingen 20. Februar 2024
22. Oktober 2023 RRB 163 20. Februar 2024
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 39 ANHANG 1 Zulässige Nutzungen in der Zone für öffentliche Zwecke (Art. 23 BZR) Gebiete Zulässige Nutzungen
1Bertiswil Kirchliche Bauten, Friedhof, Parkplätze
2Oelberg Werkhof, Feuerwehrlokal
3Chärnsmatthalle Erholungs-, Freizeit- und Sportanlagen, Chärnshalle, kulturelle Nutzungen, Schulbauten, Parkierungsanlagen
4Lindauring Kindergarten
5Lindau/Konstanzmatte
6Konstanz
7Gerbematt / Hermolingen Schul- und Sportanlagen, Freizeit- und Kultur
8Fläckematte Alterswohnheim, Alterswohnungen, Kindergarten
9Rüeckringenstrasse Schul- und kirchliche Bauten, Sport und Freizeit
10Moos Familiengartenanlagen
11Hermolingen27 Betreutes Wohnen mit engem Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb mit erforderlicher Infrastruktur. Es gilt Folgendes: Zulässig ist der Betrieb eines Wohnheims mit betreutem Wohnen mit zugehörigen Infrastrukturbauten und Anlagen. Alle Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Für Baugesuche ist das Richtprojekt der Cerutti Partner Architekten AG vom 20. Dezember 2022 wegleitend. Der Neubau darf mit dem höchsten Punkt des Gebäudes die Höhenkote von 516.00 m.ü.M. nicht überschreiten. Für den allfälligen Ausbau oder Ersatz des bestehenden Baus sind die bestehenden Höhen massgebend. Das bestehende Ökonomiegebäude dient überwiegend Nutzungen, die mit dem betreuten Wohnen (Hauptzweck) in engem Zusammenhang stehen und gegenüber diesem von untergeordneter Bedeutung sind (insbesondere Hühnerstall, Werkstatt, Lagerraum und Hofladen). Es darf durch einen Ersatzneubau mit entsprechender Nutzung und vergleichbarem Volumen ersetzt werden. Zulässig sind insgesamt maximal 15 Parkplätze für Mitarbeitende und Besuchende. Beim Energiestandard gelten für Neubauten die Mindestanforderungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a PBV. Die Siedlungsränder sind mit landwirtschaftlichem Charakter besonders sorgfältig auszugestalten. Die Bepflanzung hat mit mehrheitlich einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten zu erfolgen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
27Eingefügt gemäss Urnenbeschluss vom 22. Oktober 2023, in Kraft ab 20. Februar 2024 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 40 Zulässige Nutzungen in der Grünzone (Art. 24 BZR) Gebiete Zulässige Nutzungen
21Wahligerwäldli (3 Gebiete)
24Huobenfangwald Freihaltung von allen baulichen Massnahmen, Ablagerungen und Aufschüttungen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Industriegleisanlagen (Stammgleis Ost) entlang der Wahligenstrasse.
20Tanklager
23Buzibach (3 Gebiete)
26Gerbebach / Chärnsbach Erhaltung der natürlichen Uferbestockung mit Weiden, Einzelbäumen usw. Keine Hochbauten, Aufschüttungen, Ablagerungen und bauliche Massnahmen, die die natürliche Bachlandschaft beeinträchtigen.
22Weiherfläche mit Böschung auf GB 883 an der Stationsstrasse Keine Aufschüttungen, Ablagerungen und bauliche Massnahmen. Erhalten des natürlichen Zustands. Unterhalt und Nutzung des Weihers, der Uferbepflanzung sowie der dazu nötigen Anlagen sind zulässig, einschliesslich Massnahmen gegen Erosion und Verlandung. Vor einer Überbauung der umliegenden Areale und einer Isolierung des Naturstandorts ist für den Weiher an einem geeigneten Standort Ersatz zu schaffen (mindestens gleichwertig).
27Gerbebachtobel / Rotbachtobel
31Rotbachmatte / Allmend-Süd Freihaltung von allen baulichen Massnahmen, Ablagerungen und Nutzungsänderungen, die der natürlichen Gestaltung des Tobels zuwiderlaufen. Landwirtschaftliche Nutzung, vereinzelt offener Gartenbau ohne Bauten, vereinzelte Aufforstungen. Vereinzelte Spiel- und Erholungsanlagen. Bestehende private Bauten ist der Bestand gewährleistet.
25Eichenstrasse
28Rüeckringenstrasse
29Eschenbachstrasse-Südhang
30Chüegass
33Buzibach Bepflanzte Freiflächen, Spielanlagen Notwendige Erschliessungsanlagen (exkl. Parkierung) und die damit verbundenen Terrainveränderungen.
32Rüeckringen Freihaltung des historischen Kapellenorts. Landwirtschaftliche Nutzung und Erholungsanlagen.
34Erdgasleitung Wahligerwäldli Sicherung des Trassees der Erdgasleitung. Verbot von baulichen Eingriffen jeglicher Art, mit Ausnahme einer Querung durch Erschliessungsanlagen für das Grundstück Nr. 838.
35Stationsstrasse Keine Aufschüttungen, Ablagerungen und keine baulichen Massnahmen. Erhalten der Hecke und einer natürlichen Umgebung.
36Hermolingen Grünflächen, Parkbepflanzung, Spielanlagen (unter Beachtung der Abstandsvorschriften gemäss WaG).
38Bertiswil-Ost Grünflächen, Freizeitflächen, Parkbepflanzung, Fusswege, Parkierungsanlagen (grösstenteils unterirdisch). Keine Hochbauten. Vereinzelte Spiel- und Erholungsanlagen.
39Bertiswil-Ost Bachöffnungs-Korridor. Gestaltung einer naturnahen Bachuferlandschaft, Fusswege, Spiel- und Freizeitflächen. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 41 Gebiete Zulässige Nutzungen
40Bertiswil28 Freihaltung Gewässerraum: Zulässige Anlagen und Nutzungen richten sich nach Art. 41c GSchV. Bestimmungen für die Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht (Art. 18a BZR) 29
Gebiet Lehn
1 Das Gebiet Lehn ist eine Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht gemäss § 18a BZR.
2 Der Gestaltungsplan Lehn setzt das Siegerprojekt gemäss Schlussbericht vom 12. September 2017 um.
3 Bis zur Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung gelten eine Firsthöhe von 17.00 m und eine Ausnützungsziffer von 1.0. Nach der Gesamtrevision der Ortsplanung gelten eine Gesamthöhe von 17.00 m und eine Überbauungsziffer von 0.30.
4 Der Gestaltungsplan hat insbesondere folgende Punkte umzusetzen: Aufteilung der Bauvolumen in zwei ähnlich grosse Baukörper mit in sich horizontaler Staffelung. Situierung der Bauten in Nord-Süd-Richtung entlang der Lehnstrasse. Zufahrt Tiefgarage ab der Lehnstrasse. Besucherparkplätze entlang der Lehnstrasse und in geringer Anzahl mit Erschliessung ab der Rüeckringenstrasse sind erlaubt. Falls Besucherparkplätze ab der Rüeckringenstrasse erschlossen werden, ist die Schulwegsicherheit zu berücksichtigen. Sicherung eines von Fachleuten erarbeiteten Umgebungsgestaltungskonzept von hoher Qualität. Nachweis, dass die lärmrechtlichen Vorgaben von Art. 31 LSV erfüllt sind.
5 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. Gebiet Fläckehof 1 Das Gebiet Fläckehof ist eine Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht gemäss § 18a BZR. 2 Der Gestaltungsplan Fläckehof Ost setzt das vom Gemeinderat beschlossene Richtprojekt vom 22. September 2017 um. 3 Bis zur Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung gelten eine Firsthöhe von 14.00 m und eine Ausnützungsziffer von 1.0. Nach der Gesamtrevision der Ortsplanung gelten eine Gesamthöhe von 14.00 m und eine Überbauungsziffer von 0.31. 4 Der Gestaltungsplan hat insbesondere folgende Punkte umzusetzen: Aufteilung der Bauvolumen in zwei ähnlich grosse Baukörper. Zufahrt Tiefgarage am westlichen Parzellenrand ab der Fläckehofstrasse. Sicherstellung von öffentlichen Fusswegverbindungen an der westlichen und östlichen Perimetergrenze. Mindestens sechs Kleinwohnungen (2.5 – 3.5 Zimmer) für „Wohnen im Alter“.
28Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2013, in Kraft ab 20. August 2013
29Eingefügt gemäss Urnenbeschluss vom 17. November 2019, in Kraft ab 3. März 2020 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 42 Mindestens 6 oberirdische Besucherparkplätze. Sicherung eines von Fachleuten erarbeiteten Umgebungsgestaltungskonzeptes von hoher Qualität.
5 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 43 ANHANG 2 Inventarkarte der geologisch-geomorphologischen Objekte (Art. 31 BZR) Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 44
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.