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Art. 64 · Zuständigkeit, Vollzug
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 35 · Original-PDF
1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglements obliegen dem Gemeinderat, der diese Vorschriften von Amtes wegen anwendet.
2 Die vom Gemeinderat gewählte Kommission begutachtet die ihr überwiesenen Projekte sowie grundsätzliche Baufragen. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 35 3 Die zuständige Stelle ist berechtigt, zur Begutachtung von wichtigen Baufragen und zur Beurteilung grösserer Bauvorhaben auf Kosten der Gesuchsteller neutrale Fachleute beizuziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.