← BZO Rothenburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 48 · Dach- und Attikageschosse

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 27 · Original-PDF

1 Dachneigungen, Materialien und Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht.

2 Dachaufbauten dürfen in ihrer gesamten Länge nicht mehr als 2/5 der Gebäudelänge beanspruchen. Einschnitte werden wie Aufbauten behandelt. Vorbehalten bleiben andere Bestimmungen in einzelnen Zonen.

3 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse ausgeschöpft, gelten für die Dach- und Attikageschosse folgende Masse: Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 27

a.Dachgeschosse mit Sattel- oder Walmdächern Kniestockhöhe: max. 90 cm Dachfirsthöhe: max. 4,50 m

b.allgemein geltende Massvorschriften für Flachdachbauten, Attikageschosse und Dachgeschosse mit Pultdächern  Bei Flachdachbauten darf die geschlossene, nicht sichtdurchlässige Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,00 m überschreiten.  Tritt das Untergeschoss bei einer Fassade mehr als 1,20 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain in Erscheinung, ist das Attika- oder Dachgeschoss von der jeweiligen Fassade um mindestens 1,50 m zurückzusetzen.  Bei Bauten mit einem Attika- oder einem Dachgeschoss mit Pultdach, die nach den Bedingungen von § 10 Abs. 2 PBV erstellt werden, kann eine Mehrhöhe von 25 cm in Anspruch genommen werden.  Die oberste Dachfläche von Bauten mit einem Attika- oder einem Dachgeschoss mit Pultdach darf nicht begehbar sein.

c. Dachgeschosse mit Pultdächern  Bei Dachgeschossen mit Pultdächern hat der Rücksprung zwischen der Fassadenfront der Vollgeschosse und dem äussersten Gebäudeteil im Dachgeschoss zweiseitig mind. 1,50 m und einseitig mind. 2,50 m zu betragen (in Hanglagen (ab 6 % Geländeneigung) betrifft dies in der Regel die talseitige Fassadenfront).

Kniestockhöhe: max. 2,60 m Dachfirsthöhe: max. 3,80 m

d.Attikageschosse  Bei Attikageschossen mit Flachdächern hat der Rücksprung zwischen der Fassadenfront der Vollgeschosse und dem äussersten Gebäudeteil im Attikageschoss zweiseitig mind. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 28 1,50 m und einseitig mind. 2,50 m zu betragen (in Hanglagen (ab 6 % Geländeneigung) betrifft dies in der Regel die talseitige Fassadenfront). V. Schutz des Orts- und Landschaftsbilds

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.