Art. 48 · Dach- und Attikageschosse
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 27 · Original-PDF
1 Dachneigungen, Materialien und Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht.
2 Dachaufbauten dürfen in ihrer gesamten Länge nicht mehr als 2/5 der Gebäudelänge beanspruchen. Einschnitte werden wie Aufbauten behandelt. Vorbehalten bleiben andere Bestimmungen in einzelnen Zonen.
3 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse ausgeschöpft, gelten für die Dach- und Attikageschosse folgende Masse: Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 27
a.Dachgeschosse mit Sattel- oder Walmdächern Kniestockhöhe: max. 90 cm Dachfirsthöhe: max. 4,50 m
b.allgemein geltende Massvorschriften für Flachdachbauten, Attikageschosse und Dachgeschosse mit Pultdächern Bei Flachdachbauten darf die geschlossene, nicht sichtdurchlässige Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,00 m überschreiten. Tritt das Untergeschoss bei einer Fassade mehr als 1,20 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain in Erscheinung, ist das Attika- oder Dachgeschoss von der jeweiligen Fassade um mindestens 1,50 m zurückzusetzen. Bei Bauten mit einem Attika- oder einem Dachgeschoss mit Pultdach, die nach den Bedingungen von § 10 Abs. 2 PBV erstellt werden, kann eine Mehrhöhe von 25 cm in Anspruch genommen werden. Die oberste Dachfläche von Bauten mit einem Attika- oder einem Dachgeschoss mit Pultdach darf nicht begehbar sein.
c. Dachgeschosse mit Pultdächern Bei Dachgeschossen mit Pultdächern hat der Rücksprung zwischen der Fassadenfront der Vollgeschosse und dem äussersten Gebäudeteil im Dachgeschoss zweiseitig mind. 1,50 m und einseitig mind. 2,50 m zu betragen (in Hanglagen (ab 6 % Geländeneigung) betrifft dies in der Regel die talseitige Fassadenfront).
Kniestockhöhe: max. 2,60 m Dachfirsthöhe: max. 3,80 m
d.Attikageschosse Bei Attikageschossen mit Flachdächern hat der Rücksprung zwischen der Fassadenfront der Vollgeschosse und dem äussersten Gebäudeteil im Attikageschoss zweiseitig mind. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 28 1,50 m und einseitig mind. 2,50 m zu betragen (in Hanglagen (ab 6 % Geländeneigung) betrifft dies in der Regel die talseitige Fassadenfront). V. Schutz des Orts- und Landschaftsbilds
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.