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Art. 2.5.2 · Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone
BZO Rorbas · S. 13 · Original-PDF
2.5.2 Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist ein Grundabstand von der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 3.50 m einzuhalten. Grundabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.