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Art. 2.5.1 · Innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Rorbas · S. 13 · Original-PDF
2.5.1 Innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 12.0 m. Grundmasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.