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Art. 2.3.3.3 · Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.5 m, …
BZO Rorbas · S. 12 · Original-PDF
2.3.3.3 Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.5 m, so werden die Fassadenlängen dieser Gebäude mit dem Gebäudeabstand zur Bemessung des Mehrlängenzuschlags im Sinne von §
27Abs. 2 ABV zusammengerechnet. Mehrlängenzuschlag bei dichter Bauweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.