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Art. 2.1.6.8 · Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig
BZO Rorbas · S. 7 · Original-PDF
2.1.6.8 Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.