Art. 40 · Auskragende Bauteile
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 23 · Original-PDF
1Auskragende Bauteile wie Erker, Balkone, und Wintergärten dürfen bis auf eine
Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand
hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel
der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.
2Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand
hinein oder über die Baulinie hinausragen.
3Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. 3.7 Terraingestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.