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Art. 40 · Auskragende Bauteile

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 23 · Original-PDF

1Auskragende Bauteile wie Erker, Balkone, und Wintergärten dürfen bis auf eine

Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand

hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel

der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.

2Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand

hinein oder über die Baulinie hinausragen.

3Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. 3.7 Terraingestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.