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Art. 39 · Besondere Grenz- und Gebäudeabstände

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 23 · Original-PDF

1In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.00 m und

für Kleinbauten 2.50 m. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn

verringert oder ganz aufgehoben werden.

2Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf einer

Länge von mehr als zwei Dritteln der Vollgeschossfassade näher als 1.50 m

zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen.

3Ist vor Inkrafttreten dieser Bauordnung auf einem Nachbargrundstück ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut worden, so kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand herabsetzen. Der minimale Grenzabstand muss eingehalten werden.

4Bei Fassadensanierungen können Abweichungen von den Abstandsbestimmungen sowie andere Massvorschriften und Baulinien bewilligt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.