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Art. 87

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 27 · Original-PDF

1Über Baubegehren und Einsprachen entscheidet die Baubewilligungsbehörde in der Regel innerhalb von drei Monaten.

2Über komplizierte Bauvorhaben, insbesondere solche mit Umweltverträglichkeitsprüfung, entschei­ det die Baubewilligungsbehörde in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichung des Baubegehrens. 5.Kapitel.V. Befugnisse der Vollzugsorgane 5.Kapitel.V.1. Kontrollen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.